Bewertungen einholen ist rechtlich erlaubt – aber es gibt klare Grenzen, die Makler kennen müssen, um Abmahnungen und DSGVO-Probleme zu vermeiden.
Was Makler DSGVO-konform dürfen
- Bestehende Kunden per E-Mail um eine Bewertung bitten (§ 7 Abs. 3 UWG – Bestandskunden-Privileg)
- Einen direkten Link zum Google-Bewertungsformular teilen
- Auf alle Bewertungen öffentlich antworten
- Bewertungen von externen Plattformen (mit Widget) auf der eigenen Website einbinden
Was verboten ist
- Bewertungen kaufen oder vergüten (Google-Richtlinien + Wettbewerbsrecht)
- Kunden auffordern, bestimmte Keywords in Bewertungen zu verwenden
- Negative Bewertungen verstecken oder manipulieren
- Bewertungen von Mitarbeitern oder Freunden verfassen lassen
- Kalte E-Mails ohne vorherige Geschäftsbeziehung für Bewertungsanfragen
Bewertungs-Widgets und DSGVO
Externe Widgets (z. B. Google Reviews Widget, ProvenExpert-Widget) können Tracking-Cookies setzen. Vor Einbindung: Datenschutzerklärung anpassen, Cookie-Banner konfigurieren. Alternativ: Bewertungen statisch einbinden (Screenshot + Quellenangabe) ohne Live-Widget.
Datenschutzerklärung für Bewertungsanfragen
Wenn Sie E-Mails für Bewertungsanfragen versenden: Diese E-Mail-Adresse ist im CRM gespeichert – Rechtsgrundlage ist berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO) für Bestandskunden. Die Datenschutzerklärung sollte diesen Use Case explizit nennen.