Bewertungen einholen ist rechtlich erlaubt – aber es gibt klare Grenzen, die Makler kennen müssen, um Abmahnungen und DSGVO-Probleme zu vermeiden.

Was Makler DSGVO-konform dürfen

  • Bestehende Kunden per E-Mail um eine Bewertung bitten (§ 7 Abs. 3 UWG – Bestandskunden-Privileg)
  • Einen direkten Link zum Google-Bewertungsformular teilen
  • Auf alle Bewertungen öffentlich antworten
  • Bewertungen von externen Plattformen (mit Widget) auf der eigenen Website einbinden

Was verboten ist

  • Bewertungen kaufen oder vergüten (Google-Richtlinien + Wettbewerbsrecht)
  • Kunden auffordern, bestimmte Keywords in Bewertungen zu verwenden
  • Negative Bewertungen verstecken oder manipulieren
  • Bewertungen von Mitarbeitern oder Freunden verfassen lassen
  • Kalte E-Mails ohne vorherige Geschäftsbeziehung für Bewertungsanfragen

Bewertungs-Widgets und DSGVO

Externe Widgets (z. B. Google Reviews Widget, ProvenExpert-Widget) können Tracking-Cookies setzen. Vor Einbindung: Datenschutzerklärung anpassen, Cookie-Banner konfigurieren. Alternativ: Bewertungen statisch einbinden (Screenshot + Quellenangabe) ohne Live-Widget.

Datenschutzerklärung für Bewertungsanfragen

Wenn Sie E-Mails für Bewertungsanfragen versenden: Diese E-Mail-Adresse ist im CRM gespeichert – Rechtsgrundlage ist berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO) für Bestandskunden. Die Datenschutzerklärung sollte diesen Use Case explizit nennen.