Die Bestandskunden-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG ist für Makler wertvoll – aber oft missverstanden. Hier sind die genauen Grenzen.

Die vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG

  1. E-Mail-Adresse wurde bei Kauf/Dienstleistung erhalten
  2. Werbung betrifft ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie ursprünglicher Kauf
  3. Kunde wurde auf Werbenutzung hingewiesen (beim Vertragsschluss oder in Datenschutzerklärung)
  4. Kunde hat nicht widersprochen (Widerspruchsmöglichkeit muss bestehen)

Was für Makler als „ähnliche Dienstleistung" gilt

Ein Makler, der ein Haus verkauft hat, darf dem Kunden E-Mails über: neue Objekte senden, Marktberichte schicken, oder über Vermietungsangebote informieren. Das sind ähnliche Immobiliendienstleistungen.

Was nicht erlaubt ist: Crossselling komplett anderer Produkte (z. B. Versicherungen, Finanzierungen), es sei denn, das ist ebenfalls eine Kernleistung des Maklerbüros.

Dokumentation ist entscheidend

Bewahren Sie auf: Datum des Vertragsschlusses, E-Mail-Adresse, Hinweis auf Werbenutzung im Vertrag/AGB, und alle gesendeten E-Mails. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass die Voraussetzungen vorlagen.