Die Bestandskunden-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG ist für Makler wertvoll – aber oft missverstanden. Hier sind die genauen Grenzen.
Die vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG
- E-Mail-Adresse wurde bei Kauf/Dienstleistung erhalten
- Werbung betrifft ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie ursprünglicher Kauf
- Kunde wurde auf Werbenutzung hingewiesen (beim Vertragsschluss oder in Datenschutzerklärung)
- Kunde hat nicht widersprochen (Widerspruchsmöglichkeit muss bestehen)
Was für Makler als „ähnliche Dienstleistung" gilt
Ein Makler, der ein Haus verkauft hat, darf dem Kunden E-Mails über: neue Objekte senden, Marktberichte schicken, oder über Vermietungsangebote informieren. Das sind ähnliche Immobiliendienstleistungen.
Was nicht erlaubt ist: Crossselling komplett anderer Produkte (z. B. Versicherungen, Finanzierungen), es sei denn, das ist ebenfalls eine Kernleistung des Maklerbüros.
Dokumentation ist entscheidend
Bewahren Sie auf: Datum des Vertragsschlusses, E-Mail-Adresse, Hinweis auf Werbenutzung im Vertrag/AGB, und alle gesendeten E-Mails. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass die Voraussetzungen vorlagen.