Die Bestandskunden-Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG ist für Makler wertvoll – aber oft missverstanden. Hier sind die genauen Grenzen.
Die vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG
- E-Mail-Adresse wurde bei Kauf/Dienstleistung erhalten
- Werbung betrifft ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie ursprünglicher Kauf
- Kunde wurde auf Werbenutzung hingewiesen (beim Vertragsschluss oder in Datenschutzerklärung)
- Kunde hat nicht widersprochen (Widerspruchsmöglichkeit muss bestehen)
Was für Makler als „ähnliche Dienstleistung" gilt
Ein Makler, der ein Haus verkauft hat, darf dem Kunden E-Mails über: neue Objekte senden, Marktberichte schicken, oder über Vermietungsangebote informieren. Das sind ähnliche Immobiliendienstleistungen.
Was nicht erlaubt ist: Crossselling komplett anderer Produkte (z. B. Versicherungen, Finanzierungen), es sei denn, das ist ebenfalls eine Kernleistung des Maklerbüros.
Dokumentation ist entscheidend
Bewahren Sie auf: Datum des Vertragsschlusses, E-Mail-Adresse, Hinweis auf Werbenutzung im Vertrag/AGB, und alle gesendeten E-Mails. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass die Voraussetzungen vorlagen.
Praxis-Transfer für Ihr Maklerbüro
Worum es wirklich geht: Bestandskundenwerbung nach §7 Abs. 3 UWG: Was Makler nutzen dürfen gehört zum Bereich rechtssichere Sichtbarkeit. Für Immobilienmakler zählt dabei nicht nur, ob die Information fachlich richtig ist, sondern ob ein Eigentümer daraus Vertrauen, Orientierung und einen nächsten Schritt ableiten kann.
Bestandskundenwerbung für Immobilienmakler nach §7 Abs. 3 UWG: Was erlaubt ist, wie man Bestandskunden legal kontaktiert und Abmahnungen vermeidet. In der Praxis scheitert das Thema häufig daran, Marketingmaßnahmen nutzen, die Vertrauen schaffen sollen, aber Abmahn- oder DSGVO-Risiken erzeugen. Starten Sie mit der Seite, auf der ein Eigentümer zuerst landet.
Wann dieses Thema Priorität hat
Das Thema wird besonders wichtig, wenn Sie merken, dass Besucher zwar Informationen finden, aber noch nicht verstehen, warum gerade Ihr Maklerbüro der richtige Ansprechpartner ist. Dann sollte Bestandskundenwerbung nach §7 Abs. 3 UWG: Was Makler nutzen dürfen nicht nur erklären, sondern Vertrauen aufbauen und eine konkrete Handlung erleichtern.
Konkrete Umsetzung
- Formulieren Sie in einem Satz, welches Problem Bestandskundenwerbung nach §7 Abs. 3 UWG: Was Makler nutzen dürfen für einen Eigentümer löst.
- Ergänzen Sie ein Beispiel aus Ihrer Region, damit rechtssichere Sichtbarkeit nicht abstrakt bleibt.
- Prüfen Sie, ob die Seite einen klaren nächsten Schritt bietet: Anruf, Bewertung, Beratung oder weiterführender Ratgeber.
- Entfernen Sie Aussagen, die austauschbar klingen und keinen Bezug zu Ihrem Maklerbüro herstellen.
So kann es auf Ihrer Website aussehen
Auf Ihrer Website sollte dieses Thema nicht als isolierter Blogbeitrag stehen. Nutzen Sie es als Baustein in einem nachvollziehbaren Weg: erst die Frage des Eigentümers aufnehmen, dann Ihre lokale Erfahrung zeigen, danach eine konkrete Option anbieten. So wird aus Information ein Kontaktanlass.
| Baustein | Was dort stehen sollte |
|---|---|
| Einstieg | eine kurze, klare Antwort auf die Hauptfrage |
| Beleg | ein lokales Beispiel, eine Bewertung, ein Referenzhinweis oder eine nachvollziehbare Erfahrung |
| Vertiefung | ein weiterführender Ratgeber, eine Checkliste oder ein Vergleich |
| Kontakt | Telefon, Rückruf, Bewertung, Termin oder Anfrage passend zum Thema |
Wichtig ist die Abgrenzung: Schreiben Sie nicht nur, was allgemein richtig wäre, sondern was ein Eigentümer in Ihrer Region daraus praktisch ableiten kann. Genau dieser lokale und handlungsnahe Bezug macht den Unterschied zwischen einem beliebigen SEO-Text und einem hilfreichen Makler-Ratgeber.
Woran Sie Fortschritt erkennen: Gute Umsetzung zeigt sich durch saubere Pflichtangaben, weniger Risiko und professionellerer Eindruck bei kritischen Eigentümern. Verknüpfen Sie die Erklärung mit einem sichtbaren Kontaktweg oder einer passenden Vertiefung.
Prüffrage: Ist der nächste Marketing-Schritt auch rechtlich sauber vorbereitet?