Kaltakquise – das unaufgeforderte Ansprechen von Personen – ist für viele Makler ein wichtiger Akquisekanal. Aber das Wettbewerbsrecht setzt enge Grenzen.

Was § 7 Abs. 1 UWG grundsätzlich verbietet

Unzumutbare Belästigung durch Werbung ist nach § 7 UWG verboten. Das schließt explizit ein: unaufgeforderte Werbung per E-Mail ohne Einwilligung, Werbeanrufe ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers, unaufgeforderte Faxwerbung.

Telefonakquise: Strenge Regeln

Kaltanrufe bei Privatpersonen (B2C) sind ohne vorherige Einwilligung verboten. Bei Unternehmen (B2B) sind Kaltanrufe unter bestimmten Umständen erlaubt, wenn ein mutmaßliches Interesse an der Dienstleistung bestehen kann.

Für Makler: Anrufe bei Privatpersonen wegen eines gesehenen „Zu verkaufen"-Schilds sind grenzwertig. Anrufe bei Unternehmen wegen Gewerbeimmobilien sind im B2B-Kontext eher erlaubt.

Was trotzdem erlaubt ist

  • Persönliches Ansprechen in der Öffentlichkeit (ohne Belästigung)
  • Postwurfsendungen (Briefpost bleibt erlaubt)
  • Türklinken-Aktionen mit Flyern in Wohngebieten
  • Netzwerkveranstaltungen und aktives Networking
  • Online-Marketing (SEO, Google Ads, Social Media) mit Inbound-Logik

Die bessere Alternative: Inbound Marketing

Statt riskanter Kaltakquise: Lassen Sie Eigentümer zu Ihnen kommen. SEO, Google Business Profile und Content-Marketing erzeugen Inbound-Anfragen ohne rechtliche Risiken. Das ist die nachhaltigere Strategie.