„Wir erzielen den Höchstpreis für Ihre Immobilie." Klingt überzeugend – ist aber eine gefährliche Werbeaussage, die vor deutschen Gerichten regelmäßig scheitert.
Was ist Spitzenstellungswerbung?
Spitzenstellungswerbung sind Werbeaussagen, die behaupten, dass ein Unternehmen das Beste, Günstigste, Schnellste oder Erfolgreichste in seiner Branche ist – ohne dies belegen zu können.
Das OLG Hamburg-Urteil (09.12.2021, Az. 5 U 180/20)
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat am 09.12.2021 entschieden: Die Aussage „Hausverkauf zum Höchstpreis" ist irreführende Werbung nach § 5 UWG, weil kein Makler garantieren kann, dass er wirklich den absoluten Höchstpreis erzielt. Das Urteil ist für die Branche richtungsweisend.
Weitere problematische Formulierungen
- „Wir sind Frankfurts bester Makler" (ohne belegbaren Beweis)
- „Garantierter Verkauf in 30 Tagen" (wenn nicht eingehalten werden kann)
- „Unschlagbare Konditionen" (ohne klare Referenz)
- „Nr. 1 für Immobilien in [Stadt]" (ohne belegte Marktführerschaft)
Erlaubte Alternativen
- „Wir setzen alles daran, den bestmöglichen Preis für Ihre Immobilie zu erzielen"
- „Über 95 % unserer Objekte werden über dem ursprünglichen Angebotspreis verkauft" (wenn belegbar)
- „Ausgezeichnet mit [konkreter Auszeichnung] als [konkretes Kriterium]"
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Werbeaussagen von einem Anwalt für Wettbewerbsrecht prüfen.