E-Mail-Marketing ist für Makler ein effektiver Lead-Nurturing-Kanal – aber ohne korrektes rechtliches Fundament ein Abmahnrisiko mit fünfstelligen Kosten.

Was § 7 UWG verbietet

§ 7 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) verbietet unzumutbare Belästigung durch Werbung. Für E-Mail-Marketing bedeutet das: Werbliche E-Mails dürfen nur an Empfänger gesendet werden, die vorher ausdrücklich eingewilligt haben.

Double-Opt-in: Warum es Pflicht ist

Das Double-Opt-in-Verfahren besteht aus: (1) Interessent trägt E-Mail-Adresse ein → (2) Bestätigungs-E-Mail wird gesendet → (3) Interessent klickt Bestätigungslink. Erst nach diesem dritten Schritt ist die Einwilligung rechtssicher dokumentiert.

Warum zwingend? Ohne Nachweis der Einwilligung können Abgemahnte den Makler klagen. Gerichte akzeptieren einfaches Opt-in (ohne Bestätigungs-E-Mail) zunehmend nicht mehr als ausreichend.

Was ein Fehler kosten kann

Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände: Kosten für Anwaltsgebühren und Unterlassungserklärung typischerweise 1.000–5.000 € pro Fall. Bei systematischen Verstößen (große Versand-Listen ohne Einwilligung): Bußgelder der Datenschutzbehörden bis 250.000 € möglich.

Bestandskunden-Ausnahme (§ 7 Abs. 3 UWG)

Bei bestehenden Kunden dürfen ähnliche Produkte/Dienstleistungen per E-Mail beworben werden, wenn:

  • Die E-Mail-Adresse im Rahmen des Geschäfts erhalten wurde
  • Der Kunde auf jede Nutzung zur Werbung hingewiesen wurde
  • Er nicht widersprochen hat
  • Die Werbung ähnliche Leistungen betrifft (kein Branchen-Wechsel)

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen konsultieren Sie einen auf IT- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt.