Mehr Bewertungen = besseres Local-Pack-Ranking. Aber viele Makler wissen nicht, wie sie Bewertungen aktiv und rechtssicher anfragen können – ohne gegen DSGVO oder Google-Richtlinien zu verstoßen.

Was ist erlaubt?

Sie dürfen Kunden direkt um eine Bewertung bitten – per E-Mail, persönlich oder per QR-Code. Was Sie nicht dürfen: Bewertungen kaufen, für Bewertungen bezahlen oder negative Bewertungen manipulieren.

DSGVO-konforme Methoden

1. E-Mail nach Abschluss

Senden Sie 3–7 Tage nach Notartermin eine persönliche E-Mail. Text-Beispiel: „Liebe [Vorname], es war mir eine Freude, Ihnen beim Verkauf Ihres Hauses zu helfen. Wenn Sie zufrieden waren, würde es mir sehr helfen, wenn Sie kurz eine Bewertung bei Google hinterlassen – der Link dauert nur 1 Minute: [Google-Bewertungslink]. Herzlichen Dank!" Der direkte Link zum Bewertungsformular verkürzt die Hürde.

2. QR-Code am Empfang und auf Unterlagen

Ein QR-Code auf Visitenkarte, Briefbogen oder am Büroeingang, der direkt zum Bewertungsformular führt.

3. Persönliche Anfrage nach Notartermin

Der direkteste Weg: Sprechen Sie Kunden kurz nach dem erfolgreichen Abschluss persönlich an. „Wenn Sie zufrieden waren, würde ich mich über eine kurze Google-Bewertung sehr freuen – ich kann Ihnen gleich den Link schicken."

Bewertungs-Link erstellen

Im Google Business Profile unter „Bewertungen abrufen" finden Sie Ihren persönlichen Bewertungslink. Kürzen Sie ihn mit einem URL-Shortener für die Nutzung in E-Mails.

DSGVO-Hinweis

E-Mails zum Einholen von Bewertungen von Bestandskunden sind nach § 7 Abs. 3 UWG ohne erneute Einwilligung erlaubt, wenn der Kunde im Rahmen des Geschäfts bereits seine E-Mail-Adresse angegeben hat und jedem Newsletter-Versand widersprechen kann. Kein Newsletter – nur eine persönliche Anfrage zur aktuellen Transaktion. Mehr zu den Rechtsgrenzen: DSGVO-Checkliste für Makler.